Durch die Landesregierung wurde am gestrigen Tag, den 21. Januar 2021 die Verlängerung des sogenannten Lockdown via Pressemitteilung verkündet. Nachzulesen ist die Pressemitteilung auf der Webseite des Landes Brandenburg. Was und Wie der Bürger unseres Bundeslandes weiterhin zu beachten hat, wird in der 5. Sars-Cov-2-Eindämmungsverordnung beschrieben.

Aus der Pressemitteilung:

Neben der Verlängerung der bestehenden Einschränkungen über den 31. Januar hinaus bis einschließlich 14. Februar legt die neue Verordnung fest bzw. ergibt sich aus dem MPK-Beschluss:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Beschäftigten – soweit es die Tätigkeit erlaubt und die technischen Voraussetzungen bestehen – Homeoffice zu ermöglichen. Sie sollen auch flexible Arbeitszeiten anbieten, damit sich die Berufsverkehre entzerren können. Das sieht der Entwurf der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums vor.
  • Das Fahrgastaufkommen im ÖPNV muss verringert werden. Das soll durch eine umfassende Homeoffice-Nutzung, die Entzerrung des Fahrgastaufkommens in den Stoßzeiten und – wo möglich und nötig – durch zusätzlich eingesetzte Verkehrsmittel erreicht werden.
  • Im ÖPNV sind künftig sogenannte medizinische Gesichtsmasken zu tragen (z.B. OP-Masken oder FFP2-Masken).
  • Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden in Geschäften sowie vor den Verkaufsstellen, zum Beispiel auf zugehörigen Parkplätzen. Das Personal muss mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ist von der Tragepflicht aber befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder es geeignete technische Vorrichtungen gibt (z. B. Schutzwand an Kassen).
  • Entsprechende Masken sind auch bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen vorgeschrieben.
  • Diese Vorgabe gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude. Dies gilt nicht am festen Arbeitsplatz oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb sind dort die verpflichtenden Schnelltests mehrmals wöchentlich für Beschäftigte unbedingt umzusetzen. FFP2-Masken sind für die Beschäftigten beim Kontakt mit Bewohnern zu nutzen. Bund und Länder haben eine Initiative gestartet, um Einrichtungen zu unterstützen, die z. B. aus personellen oder organisatorischen Gründen die Tests nicht durchführen können.
  • Die Trage- und Testpflicht gilt auch für ambulante Pflegedienste, teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie teilstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
  • Für Gottesdienste sind einzuhalten: 1,5 Meter Mindestabstand, Mund-Nasen-Bedeckung, Verzicht auf Gesang und Anmeldung von Veranstaltungen mit erwartet mehr als 10 Personen beim zuständigen Ordnungsamt mindestens 2 Tage zuvor. Dies gilt nicht für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die ein Hygienekonzept etabliert haben, welches den vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur bekannt gemachten Anforderungen (Hygienerahmenkonzept) entspricht. 

Im Moment ist die aktualisierte Version der Eindämmungsverordnung in der fünften Version noch nicht Online zu erreichen. Wir werden das zum entsprechenden Zeitpunkt in diesem Artikel ändern.

Hier zur Information einmal die aktuellen Zahlen die für den Landkreis Uckermark am 22. Januar 2021 durch den Landkreis Uckermark veröffentlicht wurden:

Stadt/Amt Gemeindeneue bestätigte Fälle im Vergleich zum Vortag Gesamtdavon verstorbenin Isolation
Stadt Angermünde4146                  41 
Stadt Prenzlau326732
Stadt Schwedt (Oder)13574158
Stadt Templin17487139
Stadt Lychen33716
Gemeinde Boitzenburger Land67245
Gemeinde Nordwestuckermark2507
Gemeinde Uckerland0526
Amt Brüssow111031
Amt Gartz (Oder)211724
Amt Gerswalde17426
Amt Gramzow27921
Amt Oder-Welse16419
Summe Landkreis Uckermark+552.12977 (+1)565(+12)

* Werte in Klammern: Veränderung im Vergleich zum Vortag.
7-Tage-Inzidenz233,7   
Kategorien: Informationen

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